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Autor/inDoerfer-Kir, Hâle
TitelDie verfassungsrechtliche Stellung islamischer Bildungseinrichtungen.
QuelleIn: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 58 (2010) 1, S. 38-52Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0034-1312
SchlagwörterErziehung; Erziehungsziel; Schulaufsicht; Schulpflicht; Grundschule; Privatschule; Konfessionsschule; Koranschule; Grundgesetz; Verfassungsrecht; Islam; Integration; Zulassungsverfahren; Deutschland
AbstractIm Mittelpunkt des Beitrages [...] steht die Tätigkeit islamischer Bildungseinrichtungen in Deutschland. Entsprechend den unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben unterscheidet die Verfasserin zwischen islamischen Privatschulen, die als Ersatzschulen an die Stelle staatlicher Schulen treten, islamisch geprägten Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht grundsätzlich nicht erfüllt werden kann, und schließlich nicht schulischen Einrichtungen wie etwa den Koranschulen. Nach Überzeugung der Autorin sind islamisch geprägte Ersatzschulen bei ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit zur Vermittlung der Grundwerte des freiheitlichen Verfassungsstaates verpflichtet. An dieser Stelle findet die Verpflichtung auch der Ersatzschule auf die Förderung der Integration ihren Ausdruck. Demgegenüber unterliegen Koranschulen keiner wie auch immer gearteten staatlichen Schulaufsicht. Besuch und Betrieb von Koranschulen sind von der in Art. 4 GG geschützten Religionsfreiheit und dem Elternrecht in Art. 6 Abs. 2 GG umfasst. Letzteres ist allein begrenzt durch das Kindeswohl, das - so die Verfasserin - nicht allein dadurch gefährdet wird, dass in einer Koranschule nicht jene Werte vermittelt werden, die der grundgesetzlichen Ordnung zugrunde liegen. Koranschulen bewegen sich freilich nicht im rechtsfreien Raum. Insbesondere das Polizei- und das Vereinsrecht kommen auch hier zur Anwendung. (DIPF/Orig.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2010/4
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