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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Im Mittelpunkt des Beitrages [...] steht die Tätigkeit islamischer Bildungseinrichtungen in Deutschland. Entsprechend den unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben unterscheidet die Verfasserin zwischen islamischen Privatschulen, die als Ersatzschulen an die Stelle staatlicher Schulen treten, islamisch geprägten Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht grundsätzlich nicht erfüllt werden kann, und schließlich nicht schulischen Einrichtungen wie etwa den Koranschulen. Nach Überzeugung der Autorin sind islamisch geprägte Ersatzschulen bei ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit zur Vermittlung der Grundwerte des freiheitlichen Verfassungsstaates verpflichtet. An dieser Stelle findet die Verpflichtung auch der Ersatzschule auf die Förderung der Integration ihren Ausdruck. Demgegenüber unterliegen Koranschulen keiner wie auch immer gearteten staatlichen Schulaufsicht. Besuch und Betrieb von Koranschulen sind von der in Art. 4 GG geschützten Religionsfreiheit und dem Elternrecht in Art. 6 Abs. 2 GG umfasst. Letzteres ist allein begrenzt durch das Kindeswohl, das - so die Verfasserin - nicht allein dadurch gefährdet wird, dass in einer Koranschule nicht jene Werte vermittelt werden, die der grundgesetzlichen Ordnung zugrunde liegen. Koranschulen bewegen sich freilich nicht im rechtsfreien Raum. Insbesondere das Polizei- und das Vereinsrecht kommen auch hier zur Anwendung. (DIPF/Orig.).
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0034-1312
Doerfer-Kir, Hâle: Die verfassungsrechtliche Stellung islamischer Bildungseinrichtungen. 2010.
3111747
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