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Autor/inStruzyna, Karl-Heinz
TitelQualitaet und Kindesschutz in Familienpflege.
Die Regelung der Zustaendigkeiten fuer Pflegekinder ist mehr als eine Frage des § 86 Abs. 6 SGB VIII.
QuelleIn: Zentralblatt für Jugendrecht, 92 (2005) 3, S. 104-107Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0176-6449; 0342-345X
SchlagwörterKindeswohl; Familienpflege; Vollzeitpflege; Pflegekind; Heimerziehung; Qualität
AbstractSeit Anfang Januar 2005 ist das Gesetz zum qualitaetsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung fuer Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) in Kraft, mit dem das SGB VIII novelliert wird. Der zweite Teil des Gesetzentwurfes, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die damit zusammenhaengenden Beratungen befassen sich auch mit der Regelung der Zustaendigkeit fuer Kinder in Vollzeitpflege, konkret mit der Frage, ob der § 86 Abs. 6 SGB VIII gestrichen oder beibehalten werden soll. Diese umstrittene Bestimmung regelt die besondere Zustaendigkeit fuer Kinder und Jugendliche, deren Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle dauerhaft zu erwarten ist. Abweichend vom Universalprinzip, nach dem die oertliche Zustaendigkeit des Jugendamtes am Wohnsitz der Eltern ansetzt, geht in diesen Faellen die Zustaendigkeit fuer das Pflegekind nach zwei Jahren auf das Jugendamt am Wohnsitz der Pflegefamilie ueber. Karl-Heinz Struzyna erlaeutert in diesem Beitrag die vorliegenden Alternativen und zeigt auf, dass eine Neuregelung der Zustaendigkeiten fuer Pflegeverhaeltnisse umfassender greifen muss als die im § 86 Abs. 6 SGB VIII vorgegebenen. (DJI/Sd).
Erfasst vonDeutsches Jugendinstitut, München
Update2005/2
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