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Autor/inFangmann, Helmut
TitelGelehrtenrepublik und staatliche Anstalt.
Verfassungsrechtliche Grundlagen und systemischer Kontext der Organisation Hochschule.
Gefälligkeitsübersetzung: Republic of Scholars and State Institution: Constitutional Basis and Systemic Context of the University as an Organization.
QuelleIn: Das Hochschulwesen, 59 (2011) 5, S. 148-152Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
BeigabenLiteraturangaben 2
Sprachedeutsch; deutsche Zusammenfassung; englische Zusammenfassung
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0018-2974
SchlagwörterSteuerung; Staat; Hochschulautonomie; Hochschulorganisation; Wissenschaftsfreiheit; Hochschule; Leistung; Organisationsstruktur; Deutschland
AbstractMit dem Wandel der Hochschulaufgaben stellt sich die Frage nach der adäquaten Organisationsform zu deren Bewältigung immer neu. Zeitweise wurden Ähnlichkeiten mit Unternehmensstrukturen gesehen. Umfangreiche Entscheidungs- und Weisungsrechte der Hochschulleitung sah auch das Hamburgische Hochschulgesetz vom Juli 2001 (i.d.F. v. Juli 2010) vor. Dagegen wurde vor dem BVerfG geklagt. In seiner Entscheidung vom Juni 2010 stellte das Gericht in den Leitsätzen hauptsächlich klar: "Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit durch ihre Vertreter in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen können. Der Gesetzgeber muss daher ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten." Mit Bezug auf das HmbHG folgten dann noch Detaillierungen, die begründeten, dass wesentliche Passagen der § 90 und § 91 HmbHG für verfassungswidrig erklärt wurden. Diesen Sachverhalt nahm Helmut Fangmann (LMR, MWF NRW) im Juni 2011 auf der Tagung "Hochschule als Organisation" zum Anlass, die verfassungsrechtlichen Interpretationen des Art. 5 Abs. 3 GG durch das BVerfG aufs Korn zu nehmen. In der Schriftform seines Beitrags "Gelehrtenrepublik und staatliche Anstalt: Verfassungsrechtliche Grundlagen und systemischer Kontext der Organisation Hochschule" formuliert er gleich zu Beginn: "Für das deutsche Hochschulwesen werden konstitutive Grundsätze der Hochschulorganisation direkt aus vermeintlichen Funktionserfordernissen und Schutzbedürfnissen des Wissenschaftssystems hergeleitet. Dies führt zu Prämissen bei der Organisationsgestaltung, die den aktuellen Anforderungen an Hochschule und Hochschulmanagement nicht immer gerecht werden." Der Verfasser findet, es sei an der Zeit, "diese deutsche Besonderheit und ihre Irrelevanz für das globale Wissenschaftssystem zu thematisieren". Er hält eine Systemeinheit von Wissenschaft und Wissenschaftsorganisation für eine irreführende Vorstellung. Eine Diskussion dieser Problematik im HSW würde er begrüßen. (HDZD/Text übernommen).

The Federal Constitutional Court decided to declare parts of the Hamburg Higher Education Law as unconstitutional because the decision rights which had been granted to university administrations were to extensive. In June 2011, at the conference "University as an Organization", this circumstance was the occasion for Helmut Fangmann (Senior Ministerial Counsellor in the Ministry of Science and Research of North Rhine-Westphalia) to attack the Constitutional Court's interpretations of Article 5 Paragraph 3 GG (German Basic Law). In the written form of his contribution "Republic of Scholars and State Institution: Constitutional Basis and Systemic Context of the University as an Organization", he formulated the beginning as follows: "For the German higher education constitutive principles of the collegiate organization are derived directly from putative functional requirements and protection needs of the scientific system. This leads to assumptions in the organizational design which do not always meet the current requirements on college and university management". The author believes that it is time "to address this German peculiarity and its irrelevance to the global science system". He considers a systemic union of science and its organization to be a misleading idea and would appreciate a discussion of these issues in the HSW. (HDZD/text adopted).
Erfasst vonZentrum für HochschulBildung - Technische Universität Dortmund
Update2012/2
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