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Die Autorin widmet sich der Bildungsevaluation als neue Gemeinschaftsaufgabe gemäß Art. 91b Abs.2 GG. Art. 91b Abs. 2 GG löst die als gescheitert zu betrachtende Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" ab und zielt auf die "Revitalisierung" der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bildungsbereich. Sein Anwendungsbereich sei - so die Autorin - dementsprechend bewusst enger gehalten. Der Beitrag beleuchtet zunächst die Genese der Neufassung, bevor der Bedeutungsgehalt der Norm im Einzelnen analysiert wird: Art. 91b Abs.2 GG gestatte zunächst ein Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich (1. Alt.). Die Teilnahme Deutschlands bei internationalen Vergleichsuntersuchungen wie etwa PISA könne auf diesem Weg ermöglicht werden. Art. 91b Abs.2 2. Alt. GG erlaube eine Kooperation bei der Bildungsberichterstattung unter besonderer Berücksichtigung des nationalen Bildungsberichts; Art. 91b Abs.2 3. Alt. GG schließlich bilde die Grundlage für ein Zusammenwirken bei diesbezüglichen Empfehlungen. In den beiden zuletzt genannten Fällen sei ein Bezug der Bund-Länder-Kooperation zur Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich erforderlich. Verfahrenrechtlich vollzieht sich das Zusammenwirken von Bund und Ländern über den Abschluss von Vereinbarungen. Jener Begriff seit denkbar weit zu verstehen und schließe Verwaltungsabkommen, Staatsverträge, aber auch politische Absprachen ein. Der Beitrag schließt mit der Analyse des mittlerweile abgeschlossenen Verwaltungsabkommens über das Zusammenwirken von Bund und Ländern gemäß Art. 91b Abs.2 GG vom 21. Mai 2007. (DIPF/Orig.).
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Guckelberger, Annette: Bildungsevaluation als neue Gemeinschaftsaufgabe gemäß Art. 91b Abs. 2 GG. 2008.
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